Satzung des Jagdgebrauchshundverein „Selfkant“ e.V.
vom 28.03.2013
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Jagdgebrauchshundverein „Selfkant“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Heinsberg. Die Geschäftsräume befinden sich am Wohnsitz des jeweiligen Geschäftsführers.
Der Verein ist unter diesem Namen in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Heinsberg unter Nummer 0213 eingetragen.
Der Verein ist als Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) unter der Nummer 1028 eingetragen und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de).
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Jagdgebrauchshundwesens.
Zur Jagd den brauchbaren Hund.
Ohne einen brauchbaren Jagdhund ist eine waidgerechte und damit tierschutzkonforme Jagdausübung nicht möglich. Der Jagdgebrauchshundverein
„Selfkant“ e.V., im Folgenden JGV „Selfkant“ e.V. oder Verein genannt, hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, die durch beratende Tätigkeiten, Ausbildung und Prüfung leistungsfähiger brauchbarer Jagdhunde zu sorgen. Der Verein erfüllt damit die sich aus dem Tierschutz- und Jagdgesetz ergebenden Aufträge.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und zu unterzeichnen. Mit Stellung und Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung des JGV „Selfkant“ e.V., sowie die Satzungen und Ordnungen vom JGHV anerkannt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der dem Aufnahmeantrag stattgebenden Beschlussfassung des Vorstands. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht diese gegenüber dem Antragsteller nicht begründet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
Bewerber, die gewerblich Zucht oder Hundehandel im Sinne des Tierschutzgesetzes betreiben, werden nicht im Verein aufgenommen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, den Tod des Mitglieds und Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist dem Geschäftsführer drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn das Mitglied
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vereinsinteressen schädigt,
seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,
gewerblich Zucht oder Hundehandel im Sinne des Tierschutzgesetzes betreibt.
Über den Ausschluss im Falle a) entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über den Ausschluss im Falle b) und c) entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder sind der Verbandsgerichtsbarkeit des Jagdgebrauchshundverbandes gemäß dessen Satzung unterworfen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist im 1.Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von dem Vorsitzenden des Vereins einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn besondere Umstände dies erfordern
wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Einberufung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Folgende Aufgaben obliegen ausschließlich der Mitgliederversammlung:
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben durch den Vorstand gemäß § 9 Abs. 8
Mitgliedsausschlüsse gemäß § 5 Abs. 3 lit. a)
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Eine form- und fristgerechte einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Entscheidungen über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
Jedes erschienene Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung oder Stimmabgabe für mehrere Mitglieder aufgrund von Vollmachten ist unzulässig.
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur Mitglieder stellen.
Die Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer eingegangen sein.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Schatzmeister.
In den erweiterten Vorstand werden von der Mitgliederversammlung zwei Beisitzer gewählt.
Der Vorstand sowie die beiden Beisitzer werden für vier Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Im Innenverhältnis ist nur der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende zeichnungsberechtigt.
Ein verdienstvoller Vorsitzender kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er ist zu allen Sitzungen des Vorstandes zu laden, wo er beratend tätig sein kann.
Außerplanmäßige Ausgaben, die den Betrag von 2.500,- € (Euro) übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, ggf. ist dazu die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10
Kassenprüfer
Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer gewählt. Hierbei ist anzustreben, dass ein Kassenprüfer wiedergewählt und der zweite erstmalig gewählt wird. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine zweite Wiederwahl ist unzulässig.
Sie prüfen den vom Schatzmeister zu erstellenden Jahresabschluss einschließlich der geführten Geschäftsbücher und vermerken dies mittels Prüfvermerk im Kassenbuch.
Die Kassenprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über ihre Prüfung. Sie beantragen die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss die Kassenprüfer mit einer außerordentlichen Prüfung beauftragen.
§ 11
Ehrungen
Mitglieder werden für 25 jährige, 40 jährige und 50 jährige Treue zum Verein geehrt.
§ 12
Vereinsgewässer
Zur Förderung des Jagdgebrauchshundwesens im Sinne der Satzung (waidgerechte und damit tierschutzkonforme Jagdausübung) hat sich der Verein ein Übungs- und Prüfungsgewässer geschaffen.
Zur Reglementierung und des Gebrauchs des Vereinsgewässers ist die Wassernutzungsordnung des Vereins zu beachten.
§ 13
Haftung des Vereins und des Vorstands
(1) Der Verein und der Vorstand haften den Mitgliedern gegenüber nicht für die ihnen bei Veranstaltungen des Vereins entstandenen Schäden. Die persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern wird hierdurch nicht berührt.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder und nur in einer Mitgliederversammlung, die mit diesem Punkt der Tagesordnung ordnungsgemäß einberufen worden ist, beschlossen werden.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird dem Deutschen Jagdschutzverband, Kreisjägerschaft Heinsberg e.V., oder dessen Rechtsnachfolger übereignet, sofern dieser zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.
§ 15
Öffentlichkeitsarbeit
Zu jeder Mitgliederversammlung ist die örtliche Presse einzuladen.
Die Zeitschrift „Der Jagdgebrauchshund“ ist das offizielle Mitteilungsblatt des Jagdgebrauchshundverbandes. Bekanntmachungen des Verbandes sind verbindlich ergangen, wenn sie dort veröffentlicht sind, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Seit 2012 verfügt der JGV „Selfkant“ e.V. über eine eigene Homepage (www.jgv- selfkant.de). Unter der Rubrik Impressum sind geregelt: Herausgeber, Haftungsausschluss, Urheberrecht und Gewährleistung.
§ 16
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Gleiches gilt, falls sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am meisten gerecht wird, was die Mitglieder vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Satzung gekannt hätten.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2013 rechtsgültig beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
………………………… | Hermann-Josef Backhaus | (Vorsitzender) |
………………………… | Rudi Pelzer | (stellv. Vorsitzender) |
………………………… | Anton Halbowski | (Geschäftsführer) |
………………………… | Isolde Beumers | (Schatzmeister) |
………………………… | Walter Mühlenbruch | (Beisitzer) |
………………………… | Lorenz Spee | (Beisitzer) |